Der Manager auf dem Drahtseil – das kann die Überschrift für die Tätigkeit eines Geschäftsführers in den Emiraten sein. Wir haben hier die wichtigsten Aspekte dieser Problematik für Sie zusammengefasst.
Geschäftsführer sein ist nicht selten ein echter Drahtseilakt und Manager in den VAE leben rechtlich gefährlich. Bei Pflichtverletzungen haften sie für jede Form der Fahrlässigkeit mit ihrem Privatvermögen. Nicht die Gesellschafter eines Unternehmens müssen nachweisen, dass der Geschäftsführer falsch gehandelt hat. Vielmehr muss der Geschäftsführer beweisen, dass er stets Entscheidungen im Sinne des Unternehmens getroffen hat und alle seine Maßnahmen auf einer ausreichenden Recherche mit einer ausgewogenen Informationsgrundlage beruhen.
Haftungsfälle und Haftungskriterien
Bei der Gründung einer Gesellschaft muss zwingend ein Geschäftsführer (im Folgenden auch Managing Director, Manager oder Director) bestimmt werden. Dieser Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach außen und ist zudem für einen reibungslosen Ablauf der geschäftsinternen Prozesse verantwortlich. Die Handlungen des Geschäftsführers sind für das Unternehmen rechtlich bindend.
Grundsätzlich stellt der UAE Civil Code, Federal Law No. 5 of 1985, fest, dass derjenige, der für einen Schaden verantwortlich ist, für diesen haftet. Im Rahmen der Geschäftsführerhaftung ist auch das Commercial Companies Law, Bundesgesetz Nr. 2 von 2015, heranzuziehen.
Der Geschäftsführer haftet persönlich im Fall von:
- Begangenen betrügerischen Handlungen
- Missbrauch seiner Machtbefugnisse (festgesetzt in verschiedenen einschlägigen Gesetzen, dem Gesellschaftsgründungsvertrag (MOA), den Company Guidelines, dem Geschäftsführervertrag, seinem Arbeitsvertrag etc.)
- Rechtsverletzungen (inklusive Verletzungen im Gesellschaftsgründungsvertrag (MOA))
- Fehler im Management
Ein etwaiger vereinbarter Ausschluss der persönlichen Haftung des Geschäftsführers im Gesellschaftsgründungsvertrag (MOA), im Geschäftsführervertrag oder im Arbeitsvertrag ist unwirksam.
Diese Vorschriften zur Managerhaftung beziehen sich sowohl auf die Haftung im Innenverhältnis zur Gesellschaft selbst und deren Gesellschaftern als auch auf die Außenhaftung im Hinblick auf Dritte, wie etwa mögliche Geschäftspartner und Kunden. Die vorgenannten Regelungen gelten insbesondere für den Geschäftsführer einer Onshore Limited Liability Company, werden aber auch für andere Unternehmensformen sowie für Free Zone Gesellschaften angewendet.
Für die Frage, ob der Geschäftsführer persönlich haftbar ist, kommen drei Faktoren zur Anwendung. Es ist zu prüfen,
- ob es sich um eine unternehmerische Entscheidung handelt,
- ob der Manager bei seiner Entscheidung die unternehmerischen Ziele verfolgt hat (nicht im eigenen Interesse gehandelt hat) und
- Ob die Entscheidung des Direktors auf einer ausreichenden Recherche mit einer ausgewogenen Informationsgrundlage beruht.
Bei diesen drei Kriterien zur Haftungsfrage trägt der Geschäftsführer die Beweislast, dass er seine Obliegenheiten als Geschäftsführer nicht verletzt hat.
Maßnahmen zur Haftungsminimierung
Um im Falle eines möglichen Inanspruchnahme zur persönlichen Haftung, die Entscheidungen des Geschäftsführers auch Jahre später noch nachvollziehen zu können, ist es daher die Obliegenheit des Direktors, Aufzeichnungen zu erstellen und Unterlagen sorgfältig aufzubewahren. Dies kann in elektronischer Form oder in einem Papierarchiv erfolgen. Insbesondere ist auf die Archivierung von E-Mails und weitere Korrespondenz zu achten, die zur Findung der unternehmerischen Entscheidung beigetragen haben.
Versicherungen für Manager
Neben einer sorgfältigen Dokumentation der Rechercheergebnisse, der gesammelten Informationen und dem transparenten Weg zur Entscheidungsfindung, ist außerdem dringend anzuraten, eine Director and Officer (D&O) Versicherung sowie eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Dies sollte bereits im Vertrag zwischen dem Direktor und dem Unternehmen vereinbart werden.
In der Regel wird eine solche Versicherung vom Unternehmen für die gesamten Direktoren und Geschäftsführer abgeschlossen und deckt die zuvor genannte Verschuldenshaftung des Geschäftsführers ab. Der Manager sollte diese Versicherung im Detail genau lesen und prüfen, dass sie das jährlich neu ausgestellte Versicherungszertifikat im Original regelmäßig vorlegen lässt. Hat das Unternehmen eine solche D&O-Versicherung nicht und möchte auch eine solche nicht abschliessen, kann der Direktor dies auch selbst tun. Allerdings ist es aus Kostengründen der Abschluss durch das Unternehmen vorzuziehen.
Managerhaftung in der Praxis
Einschlägige Fälle zur Direktorhaftung im Außenverhältnis sind selten, kommen im Innenverhältnis allerdings nicht vor. Die Haftung des Geschäftsführers wird von einigen Unternehmen herangezogen, wenn der Manager das Unternehmen verlässt und seine End of Service Gratuity in Anspruch nimmt. Mögliche Schadensersatzansprüche aus der Geschäftsführerhaftung werden nicht selten von Unternehmen als Ausgleichsanspruch mit der End of Service Gratuity verrechnet, so dass der ausscheidende Geschäftsführer keine oder nur eine sehr geringe End of Service Gratuity erhalten würde. Kann der Geschäftsführer seiner Beweislast der Obliegenheitserfüllung nicht nachkommen, weil er nicht auf eine umfangreiche und ordnungsgemäße Dokumentation zurückgreifen kann, kann er gegen eine solche Anrechnung von Ausgleichsansprüchen wenig vorbringen, selbst wenn diese unbegründet ist.
Ein Geschäftsführer sollte daher stets darauf achten, dass er beweisen kann, dass er immer im Sinne des Unternehmens handelt und alle seine Entscheidungen auf einer ausreichenden Recherche mit einer ausgewogenen Informationsgrundlage beruhen. Daher ist es dringend anzuraten, stets Aufzeichnungen zu erstellen und Unterlagen sorgfältig aufzubewahren.