Steuer- und Regulierungsaktualisierungen der VAE

Die VAE verfeinern ihr Steuer- und Compliance-Rahmenwerk weiterhin durch eine Reihe aktueller Steueränderungen und regulatorischer Aktualisierungen, die im Jahr 2026 in Kraft treten werden. Zu diesen Entwicklungen gehören gezielte Änderungen des Mehrwertsteuersystems, Verfahrensreformen, die für alle Bundessteuern gelten, ein neu gestaltetes Verbrauchsteuermodell für zuckergesüßte Getränke und ein überarbeiteter Rahmen für Verwaltungssanktionen.

Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes (gültig ab Januar 2026)

Durch das Bundesgesetz Nr. 16 von 2025 wird das Mehrwertsteuergesetz der VAE (Bundesgesetz Nr. 8 von 2017) mit Wirkung vom 1. Januar 2026 geändert. Die Änderungen sollen die Einhaltung vereinfachen und die Durchsetzung stärken. Zu den wichtigsten Änderungen gehören:

  • Reverse-Charge-Rechnung: Steuerpflichtige Unternehmen müssen bei der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft keine Eigenrechnungen mehr ausstellen, sofern sie die erforderlichen Belege aufbewahren. Dadurch entfällt ein überflüssiger Papierkram und der Verwaltungsaufwand wird verringert.
  • Frist für Rückerstattungsansprüche: Steuerzahler haben nun ab dem Ende des jeweiligen Steuerzeitraums ein Zeitfenster von fünf Jahren, um überschüssige erstattungsfähige Mehrwertsteuer zurückzufordern. Nach diesem Zeitraum verfallen alle nicht beanspruchten Rückerstattungen, wodurch eine unbefristete Übertragung nicht beanspruchter Rückerstattungen verhindert wird.
  • Schutzmaßnahmen gegen Steuerhinterziehung: Die Federal Tax Authority (FTA) ist befugt, Vorsteuergutschriften zu verweigern, wenn eine Lieferung Teil eines Steuerhinterziehungsprogramms ist. Dadurch wird den Steuerzahlern die Pflicht auferlegt, die Legitimität von Transaktionen zu überprüfen, bevor sie Kredite in Anspruch nehmen, wodurch die öffentlichen Einnahmen geschützt werden.

Reformen des Steuerverfahrensrechts

Die VAE haben außerdem ihr Steuerverfahrensgesetz aktualisiert, um die Klarheit in der Steuerverwaltung zu verbessern. Durch das Bundesgesetz Nr. 17 von 2025 wird das Steuerverfahrensgesetz (Gesetzgesetz Nr. 28 von 2022) mit Wirkung zum 1. Januar 2026 geändert. Diese Verfahrensregeln gelten für alle Bundessteuern (Körperschaftssteuer, Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern). Zu den wichtigsten Änderungen gehören:

  • Zeitplan für Rückerstattungsansprüche: Für die Beantragung von Steuerrückerstattungen bzw. die Nutzung von Guthaben wird den Steuerpflichtigen eine definierte Frist von fünf Jahren eingeräumt. Begrenzte Verlängerungen (z. B. wenn die Standardfrist bereits abgelaufen ist oder weniger als 90 Tage verbleiben) sind möglich, um verspäteten, aber berechtigten Ansprüchen Rechnung zu tragen.
  • Übergangserleichterung: Steuerzahler, deren Rückerstattungsfrist vor 2026 abgelaufen ist (oder bald ablaufen wird), haben ab dem 1. Januar 2026 zusätzliche 12 Monate Zeit, um einen Rückerstattungsanspruch einzureichen. Wenn ein solcher Anspruch eingereicht wird und noch nicht entschieden wurde, hat der Steuerzahler bis zu zwei Jahre ab dem Datum des Anspruchs Zeit, etwaige diesbezügliche Korrekturen im Rahmen einer Selbstanzeige einzureichen.
  • Erweitertes Audit-Fenster: Die Prüfungsbefugnisse der ESTV werden leicht ausgeweitet. Wenn im letzten Jahr der Verjährungsfrist ein Rückerstattungsanspruch eingereicht wird, kann die ESTV die Rückerstattung auch nach Ablauf der normalen Frist prüfen oder anpassen, jedoch nur in solchen Fällen.
  • Verbindliche Hinweise: Die ESTV kann nun verbindliche Weisungen zur Anwendung der Steuergesetze auf bestimmte Transaktionen erlassen. Dies stellt eine einheitliche Auslegung des Gesetzes sicher und reduziert Unklarheiten sowohl für Unternehmen als auch für die Steuerbehörde.

Verbrauchsteuer auf gesüßte Getränke („Zuckersteuer“)

Ab dem 1. Januar 2026 werden die VAE eine gestaffelte Verbrauchsteuer auf zuckergesüßte Getränke basierend auf ihrem Zuckergehalt einführen und damit den pauschalen Satz von 50 % ersetzen, der bisher für alle gesüßten Getränke galt. Diese Änderung steht im Einklang mit einem GCC-weiten Trend hin zu einer auf dem Zuckergehalt basierenden Besteuerung, sodass Getränke mit höherem Zuckergehalt einer höheren Steuer unterliegen.

Um einen fairen Übergang zu gewährleisten, können Unternehmen, die bereits die Verbrauchsteuer in Höhe von 50 % auf nicht verkaufte Getränkevorräte gezahlt haben, eine Gutschrift für die Differenz beantragen, wenn der neue Satz auf Zuckerbasis niedriger ist. Diese einmalige Anpassung verhindert, dass Unternehmen aufgrund bestehender Lagerbestände bestraft werden, und unterstützt eine reibungslose Einführung der neuen „Zuckersteuer“-Politik.

Reform der Verwaltungssanktionen

Eine separate, aber damit zusammenhängende Entwicklung ist die Überarbeitung der Verwaltungsstrafen für Verstöße gegen die Steuergesetze der VAE. Kabinettsbeschluss Nr. 129 von 2025 (zur Änderung des Rahmens für Verwaltungssanktionen gemäß Kabinettsbeschluss Nr. 40 von 2017 und seinen späteren Änderungen) wurde am 9. Oktober 2025 herausgegeben und tritt am 14. April 2026 in Kraft.

Im Rahmen des überarbeiteten Rahmens für Verwaltungssanktionen wird der Begriff „Steuerrecht“ (für die Zwecke dieser Sanktionsentscheidung) so behandelt, dass er das Verbrauchsteuergesetz und das Mehrwertsteuergesetz umfasst, was dazu beiträgt, genau zu klären, auf welche Regelungen die Strafenliste abzielt. Parallel dazu geht der Rahmen von einem kumulativen Strafberechnungsansatz weg und übernimmt eine feste, nicht akkumulierende Berechnungsmethode, wodurch eine größere Sicherheit bei der Anwendung und eine einheitliche Durchsetzung gefördert werden.

Insgesamt signalisieren die Aktualisierungen für 2026 einen anhaltenden Wandel hin zu einem strukturierteren, zeitgebundeneren und durchsetzungsbereiteren Steuerumfeld in den VAE. Unternehmen sollten sich auf die Betriebsbereitschaft konzentrieren. Frühzeitige interne Überprüfungen, Systemaktualisierungen und Governance-Prüfungen werden der Schlüssel zum Risikomanagement, zur Vermeidung von Strafen und zur Sicherstellung der fortlaufenden Einhaltung der aktualisierten Regeln sein.

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